Fragen & Antworten - FAQ | Sonderfälle
1. Wir leiten Wasser in einen Graben oder Bach – wie wird das gerechnet?
Es kommt darauf an, ob es ein natürlicher oder eigens angelegter Graben oder Bach ist:
Der rechtliche Status aller in Frage kommenden Gräben wird zur Zeit geprüft. Im Zweifelsfalle fragen Sie uns gezielt nach Ihrem speziellen Fall unter Tel. 05306 9139-0
- Ist er Bestandteil einer (angelegten) Niederschlagswasserkanalisation, gilt er als direkte Einleitung und wird daher angerechnet. In Neubaugebieten wird diese Form oft einer unterirdischen Kanalisation vorgezogen.
- Ist es ein öffentliches Gewässer (nach Niedersächsischem Wassergesetz), wird die angeschlossene Fläche nicht angerechnet. Man bezeichnet dies als “kostenlosen Gemeingebrauch”, ähnlich der Benutzung öffentlicher Straßen.
Der rechtliche Status aller in Frage kommenden Gräben wird zur Zeit geprüft. Im Zweifelsfalle fragen Sie uns gezielt nach Ihrem speziellen Fall unter Tel. 05306 9139-0
2. Wird ein Gartenteich als Speicher anerkannt?
Nein. Da ein Teich in der Regel gefüllt ist, hat er bei starkem Regen keine Aufnahmekapazität; der Niederschlag würde sofort überlaufen.
Zum Vergleich: Eine Versickerungsmulde gilt dann als funktionsfähig, wenn das Wasser nach spätestens 48 Stunden versickert ist und das volle Auffangvolumen wieder zur Verfügung steht.
Zum Vergleich: Eine Versickerungsmulde gilt dann als funktionsfähig, wenn das Wasser nach spätestens 48 Stunden versickert ist und das volle Auffangvolumen wieder zur Verfügung steht.
3. Warum sollte ein Sickerschacht vom Landkreis genehmigt werden?
Es geht um den Schutz des Grundwassers: Versickert Niederschlag auf natürliche Weise, wird er durch das Erdreich intensiv gefiltert und gesäubert, ehe er das Grundwasser erreicht. Ein (falsch angelegter) Sickerschacht dagegen leitet den Regen nur grob gefiltert mehr oder weniger direkt in das Grundwasser und kann es dadurch verunreinigen.
Ob das Einleiten des Niederschlags über Brunnen oder Sickerschächte genehmigungspflichtig ist, hängt von Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit und davon ab, ob es sich um ein Wassereinzugsgebiet handelt.
Zuständig hierfür ist die Untere Wasserbehörde beim jeweiligen Landkreis.
Da in unserer Region sehr unterschiedliche Bedingungen herrschen, sollte die Untere Wasserbehörde unbedingt vor dem Bau eines Schachtes befragt werden.
Für den Landkreis Helmstedt:
Ob das Einleiten des Niederschlags über Brunnen oder Sickerschächte genehmigungspflichtig ist, hängt von Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit und davon ab, ob es sich um ein Wassereinzugsgebiet handelt.
Zuständig hierfür ist die Untere Wasserbehörde beim jeweiligen Landkreis.
Da in unserer Region sehr unterschiedliche Bedingungen herrschen, sollte die Untere Wasserbehörde unbedingt vor dem Bau eines Schachtes befragt werden.
Für den Landkreis Helmstedt:
- Untere Wasserbehörde
Charlotte-von-Veltheim-Weg 5
38350 Helmstedt
Telefon 05351 / 121-25 20
- Landkreis Wolfenbüttel
Bahnhofstraße 11
38300 Wolfenbüttel
Telefon 05331 / 84 0
4. Wie wird es berechnet, wenn ich meine versiegelten Flächen vergrößern bzw. verkleinern möchte?
Sobald Sie die Flächen verändert haben, teilen Sie die aktuellen Quadratmeter-Zahlen bitte dem Wasserverband Weddel-Lehre (WWL) mit.
Der WWL prüft Ihre Angaben und teilt Ihnen die Höhe des neuen Entgeltes mit. Dieses gilt ab dem folgenden Monat. Bei der nächsten Jahresabrechnung wird der geänderte Betrag dann verrechnet.
Der WWL prüft Ihre Angaben und teilt Ihnen die Höhe des neuen Entgeltes mit. Dieses gilt ab dem folgenden Monat. Bei der nächsten Jahresabrechnung wird der geänderte Betrag dann verrechnet.
5. Ich möchte mein Regenwasser von der Kanalisation abklemmen – was ist zu tun?
Die Verbindung zur Kanalisation muss dauerhaft unterbrochen sein. Dies kann durch einen eingebrachten speziellen Stopfen geschehen oder durch Heraustrennen eines längeren Stückes der Zuleitung auf dem Grundstück.
Der Verbleib des Niederschlagswassers muss technisch nachgewiesen werden.
In jedem Fall wird der Verschluss vom WWL überprüft und abgenommen.
Bedenken Sie dabei unbedingt, dass durch den Verzicht auf Ableitung des Niederschlagswassers Nachbargrundstücke nicht geschädigt werden dürfen. Hieraus kann sehr schnell eine Schadenersatzpflicht entstehen!
Der Verbleib des Niederschlagswassers muss technisch nachgewiesen werden.
In jedem Fall wird der Verschluss vom WWL überprüft und abgenommen.
Bedenken Sie dabei unbedingt, dass durch den Verzicht auf Ableitung des Niederschlagswassers Nachbargrundstücke nicht geschädigt werden dürfen. Hieraus kann sehr schnell eine Schadenersatzpflicht entstehen!
6. Unser Grundstück hat keinerlei Verbindung zur Kanalisation – müssen wir trotzdem die Grundgebühr bezahlen?
Wenn der gesamte Niederschlag auf dem eigenen Grundstück versickert, die angeschlossene Fläche also Null ist, muss (anders als bei der Müllabfuhr z.B.) auch keine Grundgebühr (sofern sie erhoben wird) gezahlt werden.
Dabei darf aber weder ein Speicher mit Notüberlauf bestehen, noch eine Fläche z.B. über einen Straßengully entwässert werden. Kann Niederschlagswasser doch in die Kanalisation oder zu einer Versickerungsanlage außerhalb des Grundstücks (z.B. Regenrückhaltebecken) gelangen, ist dafür Entgelt zu zahlen.
Dabei darf aber weder ein Speicher mit Notüberlauf bestehen, noch eine Fläche z.B. über einen Straßengully entwässert werden. Kann Niederschlagswasser doch in die Kanalisation oder zu einer Versickerungsanlage außerhalb des Grundstücks (z.B. Regenrückhaltebecken) gelangen, ist dafür Entgelt zu zahlen.