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Fragen & Antworten

Fragen & Antworten

Allgemein

  1. Warum wird ein Niederschlagswasserentgelt überhaupt eingeführt?
  2. Wann und wie wird das Niederschlagswasserentgelt gezahlt?
  3. Warum habe ich keinen oder mehrere Berechnungsbögen erhalten?
  4. Wie genau muss ich messen?
  5. Müssen immer Länge und Breite angeben werden, oder genügt die Flächenangabe?
  6. Müssen nicht angeschlossene Flächen vermessen und angegeben werden?
  7. Müssen die Flächen in die Grundstückspläne eingezeichnet werden?
  8. Was bedeuten die Teilflächen im Berechnungsbogen?
  9. Wo bekomme ich einen weiteren Berechnungsbogen?
  10. Wie und wofür wird das Niederschlagsentgelt verwenden?

Gebäude

  1. Muss die Dachform bei der Flächenberechnung berücksichtigt werden?
  2. Muss die Geschosszahl eines Gebäudes berücksichtigt werden?
  3. Das Wasser aus der Regentonne verwenden wir im Sommer zum Gießen; im Winter wird der Zulauf zur Tonne geschlossen. Wie wird das berücksichtigt?
  4. Muss eine Ringdrainage ums Haus erfasst und angerechnet werden?
  5. Gehört ein Keller-Eingang zur angeschlossenen Fläche?
  6. Wie zählt ein Gartenhaus/Geräteschuppen?
  7. Wie muss eine gemeinsame Garagenanlage angegeben werden?

Flächen

  1. Von unserer Einfahrt fließt das Wasser in einen Straßengully – wie wird das gerechnet?
  2. Wie gebe ich meinen Eigentumsanteil an einer gemeinsamen Einfahrt mit anderen Eigentümern an?
  3. Wie wird ein mit Splitt gestalteter Weg angerechnet?
  4. Wie wird Kopfsteinpflaster angerechnet?
  5. Ablauf über einen Ölabscheider

Sonderfälle

  1. Wir leiten Wasser in einen Graben oder Bach – wie wird das gerechnet?
  2. Wird ein Gartenteich als Speicher anerkannt?
  3. Warum sollte ein Sickerschacht immer vom Landkreis genehmigt werden?
  4. Ich möchte meine versiegelten Flächen vergrößern bzw. verkeinern.
  5. Ich möchte mein Regenwasser von der Kanalisation abklemmen – was ist zu tun?
  6. Unser Grundstück hat keinerlei Verbindung zur Kanalisation – müssen wir trotzdem die Grundgebühr bezahlen?

Antworten

Allgemein

1. Warum wird das Niederschlagswasserentgelt überhaupt eingeführt?

Das ist eine Entscheidung der Gemeinden bzw. ihrer Gemeinderäte.
Früher wurden Erhalt, Pflege und Reparatur der Kanäle aus den allgemeinen Steuereinnahmen einer Gemeinde bezahlt. Da erhebliche Erneuerungen anstehen (die Mehrzahl der Leitungen ist 40 bis 60 Jahre alt), müssen in den nächsten Jahren mehrere Millionen Euro aufgebracht werden. Mit rund der Hälfte dieser Kosten werden die Grundstückseigentümer belastet; die andere Hälfte (für die Entwässerung öffentlicher Flächen) wird weiter aus allgemeinen Gemeindeetats bestritten.


2. Wann und wie wird das Niederschlagswasserentgelt gezahlt?

Das Entgelt wird den monatlichen Abschlagszahlungen anteilig hinzu gerechnet. Zusammen mit der Trink- und Schmutzwasserabrechnung wird es einmal jährlich abgerechnet.


3. Warum habe ich keinen oder mehrere Berechnungsbögen erhalten?

Angeschrieben wurden alle, die auch eine Trink-/Schmutzwasser-Abrechnung vom WWL erhalten. Rechnen mehrere Eigentümer Wasser über eine gemeinsame Wasseruhr ab, bekamen sie nur einmal Post. Eigentümer mehrerer Grundstücke dagegen erhalten für jedes Objekt einen eigenen Berechnungsbogen. Natürlich kommen bei über 4000 Adressaten auch Irrtümer vor! Falls das der Fall sein sollte, bitten wir um Entschuldigung und einen kleinen Hinweis.


4. Wie genau muss ich messen?

Da es nicht ganz einfach ist, z.B. Dachüberstände auf den Zentimeter genau auszumessen, ist eine Meßgenauigkeit von ± 5 cm ausreichend.
Die dem Entgelt zu Grunde liegende Fläche wird auf ganze Quadratmeter abgerundet.


5. Müssen immer Länge und Breite angeben werden, oder genügt die Flächenangabe?

Die Flächengröße ist Berechnungsgrundlage für das Entgelt; die Form – Länge und Breite – spielen keine Rolle. Im Berechnungsbogen wurden diese Felder aufgenommen, um Ihnen die Berechnung zu erleichtern. Sie müssen sie also nicht unbedingt angeben.

Tipp: Sind Ihnen von einer Fläche nur die Quadratmeter bekannt, geben Sie im Internetrechner bei “Länge” einfach “1” und bei “Breite” dann die Quadratmeterzahl ein.


6. Müssen nicht angeschlossene Flächen vermessen und angegeben werden?

Ja – nur in der Spalte “versiegelte Fläche”, nicht jedoch In der Spalte “anzurechnende Fläche”, da sie nicht mit dem Kanalnetz verbunden sind.
Die Angaben sollen Informationen über die Summe der versiegelten Fläche in der Gemeinde liefern.


7. Müssen die Flächen in die Grundstückspläne eingezeichnet werden?

Das ist nich zwingend nötig; bei komplizierten Flächen, unterschiedlichen Entsorgungsarten und für etwaige Nachfragen wäre es aber hilfreich, wenn der Plan mit den skizzierten (!) Flächen dem Wasserverband vorliegt.


8. Was bedeuten die Teilflächen im Berechnungsbogen?

Diese Bezeichnungen sind nur als Rechenhilfe gedacht, um komplizierte Flächen oder Grundrisse in einfach zu berechnende Rechtecke zu unterteilen. Sie beziehen sich NICHT auf die Flurangaben in den Grundstücksplänen!


9. Wo bekomme ich einen weiteren Berechnungsbogen?

Am einfachsten hier im Internet. Falls Sie nicht unseren automatischen Berechnungsbogen verwenden möchten, laden Sie sich einen neuen Bogen als pdf-Datei herunter und drucken ihn sich aus.


10. Wie und wofür wird das Niederschlagsentgelt verwenden?

Entgegen oft geäußerter Vermutung fließt das Entgelt nicht in den Haushalt der Gemeinde, sondern steht in vollem Umfang dem Wasserverband Weddel-Lehre (WWL) zur Verfügung. Es ist – wie die Entgelte für Trink- und Schmutzwasser – zweckgebunden und darf nur zum Erhalt, zur Erneuerung und Erweiterung des Niederschlagswassernetzes verwendet werden.

Das von den Grundstückseigentümern zu zahlende Entgelt deckt den Kostenanteil für die Entsorgung privater Flächen; für die Entsorgung der öffentlichen Flächen erhält der WWL einen entsprechenden Betrag von der Gemeinde Cremlingen.
Näheres legt die AEB (Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser des Wasserverband Weddel-Lehre für die Mitgliedsgemeinden Cremlingen und Lehre) fest.

Die Gemeinde ist im Vorstand des WWL vertreten und kontrolliert auf dieser Ebene die geplanten und getätigten Vorhaben und Kosten.


Gebäude

1. Muss die Dachform bei der Flächenberechnung berücksichtigt werden?

Nein – es muss nur die überdachte Grundfläche berechnet werden (Bei zwei Häusern mit gleich großer Grundfläche fällt auf ein geneigtes Dach genau so viel Regen wie auf ein Flachdach). Dabei sind natürlich die Dachüberstände mit einzubeziehen.


2. Muss die Geschosszahl eines Gebäudes berücksichtigt werden?

Nein – es muss nur die überdachte Grundfläche berechnet werden (Bei zwei Häusern mit gleich großer Grundfläche fällt auf ein dreigeschossiges Haus genau so viel Regen wie auf einen Bungalow).


3. Das Wasser aus der Regentonne verwenden wir im Sommer zum Gießen; im Winter wird der Zulauf zur Tonne geschlossen. Wie wird das berücksichtigt?

Hat die Regentonne im Verhältnis zur angeschlossenen Fläche eine ausreichende Größe(2 Kubikmeter Volumen pro 100 Quadratmeter Fläche), wird sie wie eine Zisterne angerechnet. Ist das Volumen geringer, wird sie nicht berücksichtigt. Hierzu gibt es auch eine Beispielrechnung.


4. Muss eine Ringdrainage ums Haus erfasst und angerechnet werden?

Nein – eine solche Anlage verursacht keine Lastspitzen und belastet die Kanalisation daher nicht nennenswert.


5. Gehört ein Keller-Eingang zur angeschlossenen Fläche?

Er zählt zur versiegelten Fläche wie der Rest des Gebäudes. Wenn das Niederschlagswasser der Kanalisation zugeführt wird, gilt er als angeschlossen.


6. Wie zählt ein Gartenhaus oder Geräteschuppen?

In jedem Fall handelt es sich um eine versiegelte Fläche. Fließt das Wasser vom Dach direkt oder indirekt in die Kanalisation, ist die überdachte Fläche angeschlossen; versickert es rund um das Häuschen auf dem Grundstück, gilt die Fläche als versiegelt, nicht aber als angeschlossen.


7. Wie muss eine gemeinsame Garagenanlage angegeben werden?

Natürlich hat jeder Eigentümer die Fläche seiner Garage anzugeben.
Ist der Garagenhof gemeinsames Eigentum, kommt der prozentuale Anteil des einzelnen Eigentümers hinzu; ist der Hof öffentliche Verkehrsfläche (Gemeindeeigentum), wird er nicht angegeben.


Flächen

1. Von unserer Einfahrt fließt das Wasser in einen Straßengully – wie wird das gerechnet?

Die Einfahrt zählt als direkt angeschlossen, da das Niederschlagswasser praktisch vollständig und unverzögert in die Kanalisation fließt. Die Fläche auf Ihrem Grundstück wird vollständig angerechnet.


2. Wie gebe ich meinen Eigentumsanteil an einer gemeinsamen Einfahrt mit anderen Eigentümern an?

Machen Sie aus Ihrem ideellen Anteil einfach einen Flächenanteil: Teilen Sie die Gesamtfläche durch die Zahl der Eigentümer. Hierzu gibt es auch eine Beispielrechnung.


3. Wie wird ein mit Splitt gestalteter Weg angerechnet?

Splitt, Schotter, Mineralgemisch, Kies sind ähnliche Begriffe. Ob ein Belag durchlässig ist oder als versiegelt einzustufen ist, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • nicht versiegelt
    Ein Belag gilt als voll durchlässig (keine Versiegelung), wenn er keine Feinanteile enthält, eine einheitliche Korngröße hat und sich nicht verdichten lässt.
    Das Material (z.B. Drainagekies oder Splitt) enthält Hohlräume, in denen das Wasser gut eindringen kann. Es wird oft für Fußwege im Garten und Beetabdeckungen benutzt. Für Einfahren ist es nicht geeignet.
  • teilversiegelt
    Mineralgemisch, ein Gemisch aus Feinanteilen und größeren Körnern (z.B. 0-32mm Korngröße) wird zur Befestigung von Einfahren benutzt. Dieses Material lässt sich verdichten ist danach fest. Es wird auch als wassergebundene Decke (z.B. auf landwirtschaftlichen Wegen) bezeichnet. Bei starker Verdichtung kann die Fläche praktisch undurchlässig sein.
    Solche Flächen werden (wie Ökopflaster) grundsätzlich zu 50 Prozent angerechet.

Test: Lässt sich mit dem Fußhacken ein Furche von fünf Zentimetern Tiefe ziehen, ist das Material voll durchlässig.


4. Wie wird Kopfsteinpflaster angerechnet?

Ist das Pflaster mit dichten (und damit Wasser undurchlässigen) Fugen und/oder auf undurchlässigem Untergrund verlegt, zählt die Fläche als versiegelt. Dies trifft in der Regel auf Zufahrten für Fahrzeuge zu.
Sind die Fugen breit und durchlässig, werden (wie Ökopflaster) grundsätzlich 50 % angerechet. Zierpflasterungen werden oft so angelegt.


5. Ablauf über einen Ölabscheider

Ist in einem Gully ein Ölabscheider installiert, muss dieser u.U. an den Schmutzwasserkanal angeschlossen werden. Beispiele: Ein Parkplatz kann über den Ölabscheider an das Niederschlagswasser angeschlossen werden; eine Autowaschanlage nur an den Schmutzwasserkanal.

Statt des Niederschlagswasser-Entgelts ist im letzten Beislpiel eine Schmutzwassergebühr zu zahlen.


Sonderfälle

1. Wir leiten Wasser in einen Graben oder Bach – wie wird das gerechnet?

Es kommt darauf an, ob es ein natürlicher oder eigens angelegter Graben oder Bach ist:

  • Ist er Bestandteil einer (angelegten) Niederschlagswasserkanalisation, gilt er als direkte Einleitung. In Neubaugebieten wird diese Form oft einer unterirdischen Kanalisation vorgezogen.
  • Ist es ein öffentliches Gewässer (nach Niedersächsischem Wassergesetz), wird die angeschlossene Fläche nicht angerechnet. Man bezeichet dies als “kostenlosen Gemeingebrauch”, ähnlich der Benutzung öffentlicher Straßen.

Der rechtliche Status aller in Frage kommenden Gräben wird zur Zeit geprüft. Im Zweifelsfalle fragen Sie gezielt nach dem speziellen Fall.


2. Wird ein Gartenteich als Speicher anerkannt?

Nein. Da ein Teich in der Regel gefüllt ist, hat er bei starkem Regen keine Aufnahmekapazität: Der Niederschlag würde sofort überlaufen. Zum Vergleich: Eine Versickerungsmulde gilt dann als funktionsfähig, wenn das Wasser nach spätestens 48 Stunden versickert ist und das volle Auffangvolumen wieder zur Verfügung steht.


3. Warum sollte ein Sickerschacht vom Landkreis genehmigt werden?

Es geht um den Schutz des Grundwassers: Versickert Niederschlag auf natürliche Weise, wird er durch das Erdreich intensiv gefiltert und gesäubert, ehe er das Grundwasser erreicht. Ein (falsch angelegter) Sickerschacht dagegen leitet den Regen nur grob gefiltert mehr oder weniger direkt in das Grundwasser und kann es dadurch verunreinigen.
Ob das Einleiten des Niederschlags über Brunnen oder Sickerschächte genehmigungspflichtig ist, hängt von Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit und davon ab, ob es sich um ein Wassereinzugsgebiet handelt.
Zuständig hierfür ist die Untere Wasserbehörde beim jeweiligen Landkreis.
Da in unserer Region sehr unterschiedliche Bedingungen herrschen, sollte die Untere Wasserbehörde unbedingt vor dem Bau eines Schachtes befragt werden.


4. Ich möchte meine versiegelten Flächen vergrößern bzw. verkeinern

Sobald Sie die Flächen verändert haben, teilen Sie die aktuellen Quadratmeter-Zahlen bitte dem Wasserverband Weddel-Lehre (WWL) mit.
Der WWL prüft Ihre Angaben und teilt Ihnen die Höhe des neuen Entgeltes mit. Dieses gilt ab dem folgenden Monat. Bei der nächsten Jahresabrechnung wird der geänderte Betrag dann verrechnet.


5. Ich möchte mein Regenwasser von der Kanalisation abklemmen – was ist zu tun?

Die Verbindung zur Kanalisation muss dauerhaft unterbrochen sein. Dies kann durch einen eingebrachten speziellen Stopfen geschehen oder durch Heraustrennen eines längeren Stückes der Zuleitung auf dem Grundstück.
Der Verbleib des Niederschlagswassers muss technisch nachgewiesen werden.
In jedem Fall wird der Verschluss vom WWL überprüft und abgenommen.

Bedenken Sie dabei unbedingt, dass durch den Verzicht auf Ableitung des Niederschlagswassers Nachbargrundstücke nicht geschädigt werden dürfen. Hieraus kann sehr schnell eine Schadenersatzpflicht entstehen!


6. Unser Grundstück hat keinerlei Verbindung zur Kanalisation – müssen wir trotzdem die Grundgebühr bezahlen?

Wenn der gesamte Niederschlag auf dem eigenen Grundstück versickert; die angeschlossene Fläche also Null ist, muss (anders als bei der Müllabfuhr z.B. ) auch keine Grundgebühr (sofern sie erhoben wird) gezahlt werden.

Dabei darf aber weder ein Speicher mit Notüberlauf bestehen noch eine Fläche z.B. über einen Straßengully entwässert werden. Kann Niederschlagswasser doch in die Kanalisation oder zu einer Versickerungsanlage außerhalb des Grundstücks (z.B. Regenrückhaltebecken) gelangen, ist dafür Entgelt zu zahlen.